Im Rechtsdienstleistungsrecht besteht aufgrund der Entwicklungen im Markt für Rechtsdienstleistungen Bedarf an einer Anpassung des Rechtsrahmens. Bisher ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Vereinbarung von Erfolgshonoraren nur in sehr engen Grenzen erlaubt und die Übernahme von Verfahrenskosten vollständig untersagt.
Dies gilt für nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) registrierte Inkassodienstleister nicht. Daher sind deren Leistungen insbesondere für die Durchsetzung geringwertiger Forderungen immer mehr gefragt. Ein Ziel des Gesetzes ist es daher, einen kohärenten Regelungsrahmen für rechtliche Dienstleistungen zu schaffen.
Regulierung für Legal Techs
Die Dienstleistungen von Inkassodienstleistern werden zudem in zunehmendem Maße auch von Verbraucherinnen und Verbrauchern nachgefragt. Für die Konstellation, dass eine Verbraucherin oder ein Verbraucher einen Inkassodienstleister, insbesondere ein sog. Legal-Tech-Unternehmen, mit einer Forderungsdurchsetzung beauftragt, bestehen bisher aber keine verbraucherschützenden Regelungen im RDG. Der Entwurf zielt auf eine Erhöhung der Transparenz und Verständlichkeit dieser Geschäftsmodelle ab. Schließlich haben sich durch das Abweichen der Legal-Tech-Unternehmen vom klassischen Berufsbild eines Inkassodienstleisters in der Praxis rechtliche Unsicherheiten gezeigt, die der Entwurf abbauen soll.
Liberalisierung für Erfolgshonorare
Die Herstellung einer Kohärenz beim Erfolgshonorar zwischen der Rechtsanwaltschaft und den Inkassodienstleistern ist europarechtlich geboten, heißt es in dem Entwurf. Dabei würde eine Einführung von Erfolgshonorarverboten für Inkassodienstleister deren oft verbraucherfreundliche Angebote in vielen Fällen unmöglich machen und wäre auch europarechtlich kaum zu rechtfertigen. Würde davon abgesehen, Erfolgshonorare außergerichtlich auch bis zu einem Streitwert von 2.000 Euro zu erlauben, könnte dem immer stärker hervortretenden „rationalen Desinteresse“ der Bürgerinnen und Bürger an einer Rechtsdurchsetzung in diesem Bereich nicht begegnet werden. Schließlich besteht auch für die Anknüpfung der Erfolgshonorarverbote an die wirtschaftlichen Verhältnisse der Auftraggeberinnen und Auftraggeber kein durchgreifender Grund.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten soll daher gestattet werden, in größerem Umfang Erfolgshonorare zu vereinbaren und Verfahrenskosten zu übernehmen. Insbesondere sollen sie für den Bereich der außergerichtlichen Forderungseinziehung den Inkassodienstleistern gleichgestellt werden. Damit entsteht ein kohärentes Regelungsgefüge.