Der EuGH hat am 08.11.2022 in der Rechtssache C-873/19 Deutsche Umwelthilfe e. V. gegen Bundesrepublik Deutschland entschieden, dass anerkannte Umweltvereinigungen in Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus die Möglichkeit haben müssen, die Einhaltung des EU-Umweltrechts überprüfen zu lassen.
Darum ging es im Streitfall
Die Deutsche Umwelthilfe hatte in dem zugrunde liegenden Fall die Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamts angefochten, mit der es dem Autohersteller Volkswagen erlaubt wurde, eine bestimmte Software zur Verringerung des Recyclings von Schadstoffen je nach Außentemperatur zu verwenden.
Zur Klagebefugnis von Umweltvereinigungen
Die Bundesrepublik Deutschland hielt die Klage mangels Klagebefugnis jedoch für unzulässig. Der EuGH hat nun entschieden, dass nach dem Übereinkommen von Aarhus einer Umweltvereinigung, die nach nationalem Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt ist, nicht verwehrt werden darf, eine Verwaltungsentscheidung vor einem nationalen Gericht anzufechten. Weiter entschied der EuGH, dass es sich bei der Software um eine Abschalteinrichtung handele. Deren Zulässigkeit müsse jedoch das nationale Gericht bewerten.