Die BRAK hat auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu einem Verfassungsbeschwerdeverfahren Stellung genommen, das eine erbschaftsteuerliche Sache betrifft. In ihrer Stellungnahme äußert sie erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an bestimmten Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes 2016.
Darum geht es im Streitfall
Der Verfassungsbeschwerde liegt eine steuerrechtliche Rechtsstreitigkeit des Beschwerdeführers zugrunde. Dieser war testamentarischer Alleinerbe seiner Tante. Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer wurden unter anderem ein Wertpapierdepot sowie ein Einkommensteuererstattungsanspruch als steuerpflichtiger Erwerb berücksichtigt; eine Darlehensschuld der Erblasserin wurde nicht steuermindernd berücksichtigt.
Dagegen klagte der Beschwerdeführer ohne Erfolg. Nach Ansicht des FG Münster war das Wertpapierdepot als Privatvermögen steuerpflichtig; weder ein Befreiungstatbestand noch Vergünstigungen oder Privilegierungen wie für Betriebsvermögen seien einschlägig. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wies der BFH mit Beschluss vom 17.01.2022 (II B 49/21) zurück.
Fehlende Bedürfnisprüfung im Erbschaftsteuergesetz
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde, mit der er unter anderem erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an den in seinem Fall anzuwendenden Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes 2016 geltend macht. Dieses sieht eine Bedürfnisprüfung zur Anwendung der privilegierenden Vorschriften der Besteuerung von Betriebsvermögen nicht vor. Nach Ansicht des Beschwerdeführers führt der Umfang der erbschaftsteuerlichen Privilegierung von Betriebsvermögen mangels einer Bedürfnisprüfung zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich zur Besteuerung von Privatvermögen.
Kritik der BRAK
Nach Ansicht der BRAK ist die Verfassungsbeschwerde nicht nur zulässig, sondern schon aufgrund der – von ihr teilweise geteilten – verfassungsrechtlichen Zweifel an den Regelungen des ErbStG 2016 begründet. Sie führt im Detail aus, inwiefern die Entscheidung des BFH über die Nichtzulassung der Revision den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG) verletzt.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach Ansicht der BRAK auch deshalb begründet, weil das Finanzgericht objektiv willkürlich die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Zweifel am ErbStG 2016 nicht dem BVerfG vorgelegt habe. Denn es habe nicht berücksichtigt, dass die Verfassungswidrigkeit der Privilegierungsnormen des ErbStG für Betriebsvermögen auf die Erbschaftsbesteuerung von Privatvermögen durchschlagen und damit die Rechtsgrundlage der Besteuerung des Erwerbs von Privatvermögen entfallen würde. Die BRAK legt ferner auch weitere Gründe dar, weshalb das Finanzgericht an das BVerfG hätte vorlegen müssen. Das Unterlassen der Vorlage verletzt das Recht des Beschwerdeführers auf einen gesetzlichen Richter (Art. 101 I GG).