Anwältinnen und Anwälte müssen kontrollieren, ob ein fristgebundener Schriftsatz ordnungsgemäß übermittelt wurde. Dies erfordere auch die sorgfältige Prüfung (anhand eines zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens), ob auch das richtige Dokument übermittelt worden ist, so der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 21.03.2023 – VIII ZB 80/22).
Mitarbeiterin versendete versehentlich falsche Datei
In dem Verfahren ging es um eine Räumungsklage aus einem Wohnraummietverhältnis. Der Anwalt des Beklagten wollte gegen das klageabweisende Urteil der ersten Instanz Berufung einlegen. Er bat seine Mitarbeiterin, die Berufungsbegründung per beA ans Gericht zu senden. Aufgrund eines Fehlers benannte sie jedoch eine falsche Datei in „Berufungsbegründung“ um und versendete diese ans Gericht. Das Gericht verwarf die Berufungsbegründung wegen Verfristung als unzulässig und gewährte auch keine Wiedereinsetzung. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Anwalts.
Der Anwalt trug vor, die Eingangsbestätigung des Gerichts u.a. im Hinblick auf den Dokumentnamen überprüft zu haben. Bei der Bezeichnung „Berufungsbegründung“ sei er davon ausgegangen, alles habe funktioniert.
BGH: Hoher Sorgfaltsmaßstab bei der Prüfung der beA-Eingangsbestätigung
Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde dennoch als unzulässig und gab der Vorinstanz Recht. Der Anwalt habe den Fehler zu verschulden.
Prozessbevollmächtigte müssten in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet werde, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgingen. Hierzu sei es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen, und zwar anhand der gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO übermittelten automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts. Diese Prüfung erstrecke sich unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde.
Ausgangskontrolle im Streitfall unzureichend
Gemessen an diesen Grundsätzen sei die Ausgangskontrolle unzureichend gewesen. Der Anwalt hätte sich nicht allein auf die im Übermittlungsprotokoll enthaltene Angabe zur „Bezeichnung“ des Dokuments – hier „Berufungsbegründung“ – in der Rubrik „Anhänge“ verlassen dürfen. Diese Spalte enthalte schließlich nicht den ursprünglichen Dateinamen, sondern eine vom Verfasser der beA-Nachricht beliebig ausgewählte Bezeichnung für die Datei. Daher hätte der Anwalt auch den dort gleichfalls angegebenen Namen der versandten Datei überprüfen müssen. Diese Kontrolle sei darüber hinaus auch über die Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung sowie anhand des Abschnitts „Zusammenfassung und Struktur“ des Prüfprotokolls möglich.