Die ESRS legen in der Europäischen Union erstmals verbindliche Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung fest. Die EFRAG hatte im November 2022 Entwürfe für die ESRS als fachliche Stellungnahme gem. Art. 49 Abs. 3b der Bilanz-Richtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) an die KOM übergeben. Die KOM hatte sodann die von ihr überarbeiteten ESRS als Entwurf eines Delegierten Rechtsakts veröffentlicht und bis Anfang Juli konsultiert. Auf Grundlage der mehr als 600 Rückmeldungen hat die KOM eine Reihe von Anpassungen und Klarstellungen gegenüber dem Entwurf des Delegierten Rechtsakts vorgenommen. Änderungen im veröffentlichten finalen Delegierten Rechtsakt betreffen unter anderem die folgenden Regelungen:
- In ESRS 1 General requirements wird nunmehr explizit geregelt, dass die Beurteilung der finanziellen Wesentlichkeit der Bestimmung jener Informationen entspricht, die von Primär-Nutzern der allgemeinen Finanzberichterstattung für ihre Entscheidung über die Bereitstellung von Ressourcen als wesentlich angesehen werden.
- ESRS 1 stellt auch klar, dass neben den Berichtsanforderungen des ESRS 2 General disclosures sämtliche Berichtsanforderungen und Datenpunkte in Bezug auf ESRS 2 IRO-1 (Description of the process to identify and assess material impacts, risks and opportunities) unabhängig von der Wesentlichkeitsanalyse des Unternehmens verpflichtend sind, wenn diese in den umweltbezogenen Standards (ESRS E1 bis E5) oder ESRS G1 Business conduct aufgeführt sind.
- ESRS 1 schränkt darüber hinaus das Wahlrecht zur Begründung und Erläuterung bei Nichtbeachtung eines themenspezifischen ESRS im Hinblick auf ESRS E1 Climate change ein: Ergibt die unternehmensspezifische Wesentlichkeitsanalyse, dass das Thema „Klimawandel“ nicht wesentlich ist, und unterbleibt aus diesem Grund die Berichterstattung gem. ESRS E1, muss das Unternehmen u.a. eine ausführliche Erläuterung der Ergebnisse seiner Wesentlichkeitsanalyse des Klimawandels offenlegen.
- Bezüglich der Berichtsanforderungen im Zusammenhang mit der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) und anderer EU-Rechtstexte gem. ESRS 2 gilt weiterhin, dass die entsprechenden Datenpunkte grundsätzlich dem Wesentlichkeitsvorbehalt unterliegen. Allerdings ist es laut ESRS 1 nunmehr explizit anzugeben, sofern die betreffenden Informationen „nicht wesentlich“ sind.
- Die Vorgabe in ESRS E1 für Finanzunternehmen, bei der Ermittlung ihrer Treibhausgas-Emissionen den Standard der Partnership for Carbon Accounting Financials (PCAF) zu berücksichtigen, wurde auf den Teil A „Financed Emissions“ begrenzt. Der Verweis auf Teil C „Insurance Associated Emissions“ wurde gestrichen.
Die finalen Standards liegen nunmehr in 23 Sprachversionen vor, u.a. auch in deutscher Sprache (hier abrufbar). Darüber hinaus hat die KOM ein ausführliches Q&A-Dokument zur Annahme der ESRS veröffentlicht.