In den Verhandlungen zur neuen Ökodesign-Verordnung hatte sich die Bundesregierung für die Stärkung der Kreislaufwirtschaft, die Förderung der Reparatur und der Rohstoff-Wiedergewinnung sowie für ein Verbot der Vernichtung von gebrauchsfähigen Produkten stark gemacht – mit Erfolg.
Zum Anwendungsbereich der Ökodesign-Verordnung
Die bisherige Ökodesign-Richtlinie galt nur für energieverbrauchsrelevante Produkte. Der Anwendungsbereich der neuen Ökodesign-Verordnung umfasst nun fast alle Produkte. Dabei stellt die neue Verordnung zwar selbst keine Anforderungen an einzelne Produkte. Allerdings formuliert sie grundlegende Leistungsanforderungen, die zukünftig in nachgeordneten Regelungen für konkrete Produktgruppen ausdefiniert werden sollen (delegierte Rechtsakte). Die Leistungsanforderungen decken den gesamten Lebenszyklus eines Produkts ab. Sie machen Vorgaben für Aspekte der Material-, Energie- und Ressourceneffizienz, wie z. B. Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit, ökologischer Fußabdruck oder Wasser-, Boden- oder Luftverschmutzung.
Nach Inkrafttreten der Verordnung wird die Europäische Kommission die Produktregelungen auf den Weg bringen, als Erstes für Möbel, Textilien und Schuhe, Eisen, Stahl, Aluminium, Reinigungsmittel und Chemikalien. Dabei sind Übergangsfristen von 18 Monaten vorgesehen, den Bedürfnissen von kleinen und mittleren Unternehmen wird besonders Rechnung getragen.
Zahlreiche Vorteile für Verbraucher
Von den Regeln der neuen Ökodesign-Verordnung profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher. Denn durch geringeren Stromverbrauch sowie Langlebigkeit und Reparierbarkeit ihrer Produkte sparen sie Kosten. Zugleich bekommen Verbraucherinnen und Verbrauchern hilfreiche Tools für ihre Kaufentscheidung an die Hand, z.B. einen Digitalen Produktpass, ein Ökodesign-Label sowie einen Reparierbarkeits-Index. Über den Digitalen Produktpass können sowohl Verbraucherinnen und Verbraucher als auch Marktüberwachungsbehörden, Entsorger und andere Akteur*innen für sie relevante Informationen auslesen; z. B. die Kreislauf- und Recyclingfähigkeit eines Produkts oder künftig auch Informationen zu besorgniserregenden Stoffen.
Nach dem Beschluss der Ständigen Vertretungen der EU-Mitgliedstaaten muss die Ökodesign-Verordnung formal im Europäischen Parlament angenommen werden. Nach dem finalen Beschluss des Rats kann die Verordnung – voraussichtlich im 2. Quartal 2024 – in Kraft treten.