Das Bundesjustizministerium hat den Entwurf eines Bürokratieentlastungsgesetzes vorgelegt. Danach werden Schriftformerfordernisse in verschiedenen Gesetzen durch Textform ersetzt. Allerdings müssen die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses weiterhin schriftlich festgehalten und handschriftlich auf Papier unterzeichnet werden, ansonsten können Arbeitgeber für Arbeitsverträge nur die komplizierte „qualifizierte elektronische Signatur“ verwenden.
Qualifizierte elektronische Signatur für Arbeitsverträge völlig überzogen
„Unternehmen haben mit Arbeitsverträgen künftig nicht weniger bürokratischen Aufwand als bisher, auch wenn die Bundesregierung mit ihrem Bürokratieentlastungsgesetz anderes verspricht“, kritisiert Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Man wird weiterhin viel Papier ausdrucken müssen, dies in der Regel hin und her schicken, handschriftlich unterschreiben und die Dokumente in Aktenschränken aufbewahren. Denn die einzige nun vorgesehene Alternative zur Unterschrift auf Papier ist die sog. qualifizierte elektronische Signatur. Diese aber ist aufgrund des komplexen Verfahrens viel zu umständlich für die Bewerberinnen und Bewerber, verursacht unnötige Kosten und verlangsamt den Einstellungsprozess. Die qualifizierte elektronische Signatur hat sicherlich in anderen Anwendungsbereichen ihre Berechtigung, ist für Arbeitsverträge aber völlig überzogen. Auch in Deutschland wurden bis zum 1. August 2022 Arbeitsverträge mit einfacher elektronischer Signatur rechtsverbindlich abgeschlossen, ohne dass es zu Missbrauchsfällen kam. Die im Nachweisgesetz 2022 eingeführten Hürden werden nicht hinreichend abgebaut und damit bleibt die Praxis im analogen Zeitalter stehen.“
Forderung zur Nachbesserung am Gesetzentwurf
Rohleder weiter: „Wenn die Bundesregierung ihr Versprechen des Bürokratieabbaus ernst meint, sollte sie an dieser Stelle den Gesetzentwurf nachbessern und die einfache Übermittlung von Arbeitsverträgen in Textform mit einem Übermittlungs- und Empfangsnachweis ermöglichen. Dies ist technisch einfach und kostengünstig umzusetzen, in der Praxis für Unternehmen und Bewerberinnen und Bewerber gleichermaßen bequem zu nutzen und entspricht den gesetzlichen Vorgaben der europäischen Arbeitsbedingungsrichtlinie.“