12.03.2024

Die neue Anti-Geldwäsche-Richtlinie

Die 6. Anti-Geldwäsche-Richtlinie enthält überarbeitete Bestimmungen für die zentralen Meldestellen, die Aufsichtsbehörden und das Transparenzregister. Kritik: Sie beschneidet die bestehende Selbstverwaltung der beratenden und prüfenden Berufe.

ESRS: Delegierter Rechtsakt veröffentlicht

©Eisenhans/fotolia.com

Im Januar 2024 erzielte der Europäische Gesetzgeber im Trilogverfahren eine Einigung über die Kernbereiche des Anti-Geldwäsche-Pakets. Zeitgleich mit der Anti-Geldwäsche-Verordnung einigten sich die Vertreter und Vertreterinnen des Rats der EU und des EU-Parlaments auch über die neuen Bestimmungen der 6. Anti-Geldwäsche-Richtlinie. Diese wird die institutionelle Organisation zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung harmonisieren und präzisieren. Zudem enthält sie überarbeitete Bestimmungen zur Zusammenarbeit der nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten.

Regelungsinhalt

Die Anti-Geldwäsche-Richtlinie präzisiert Befugnisse und Aufgaben der zentralen Meldestellen und legt Vorschriften für deren Rückmeldungen an die Verpflichteten fest. In der neuen Richtlinie finden sich zudem Bestimmungen zur Harmonisierung der Risikokategorien, damit in vergleichbaren Situationen in den Mitgliedstaaten ein einheitliches Risikoverständnis besteht. Außerdem sind die Aufgaben der Register für Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer überarbeitet, in Deutschland also das Transparenzregister zu Daten der wirtschaftlich Berechtigten.

Das sind insgesamt gute und wichtige Regelungen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung künftig wirksamer bekämpfen zu können.

Selbstverwaltung der beratenden und prüfenden Berufe

Insbesondere werden in der 6. Anti-Geldwäsche-Richtlinie die Befugnisse und Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden neu gefasst. Im Zuge dessen wird für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung eingeführt, dass als Aufseher tätige Selbstverwaltungseinrichtungen künftig von einer staatlichen Behörde überwacht werden müssen. Die Aufgaben, die die staatliche Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Selbstverwaltungseinrichtungen ausübt, sind entsprechend in der Richtlinie festgelegt.

Die Aufsichtsbehörde soll dabei etwa überprüfen können, ob die Selbstverwaltungseinrichtung personell und technisch ausreichend ausgestattet ist. Sie soll zudem sicherstellen, dass die Kammern ihre Aufgaben angemessen und effektiv erfüllen und gewährte Ausnahmen von der individuellen Risikoanalyse überprüfen.

Mehr staatliche Überwachung

Für die Kammern der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bedeuten diese Neuerungen zunächst einmal mehr staatliche Überwachung als das bisherige, als Rechtsaufsicht bezeichnete Verhältnis zwischen zuständiger Aufsichtsbehörde und Kammer. Die neuen Regelungen bedeuten deshalb zunächst einmal einen Einschnitt in das Selbstverständnis der Selbstverwaltung der Berufsstände.

Andererseits lässt die Richtlinie den Mitgliedstaaten bei den nun kodifizierten Aufgaben der Aufsichtsbehörde gegenüber den Selbstverwaltungseinrichtungen ein gutes Stück ermessen, wie die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen sind.

Dieses Ermessen gilt es zu nutzen. Daher wird dem Bundesgesetzgeber im Zuge der Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht eine besondere Verantwortung zukommen. Regelungen, die eine über die Richtlinie hinausgehende Aufsichtsmaßnahme vorsehen („gold-plating“), muss der Gesetzgeber jedenfalls tunlichst vermeiden.

Forderungen des DStV

Vielmehr fordert der DStV, dass eine interessengerechte Auslegung der Vorgaben der Richtlinie verhindert, dass die Selbstverwaltung mehr als unbedingt erforderlich eingeschränkt wird.

In diesem Zusammenhang muss die Bundesregierung auch abklären, inwieweit die Festlegung auf eine zuständige Aufsichtsbehörde, wie in der Richtlinie festgelegt, mit dem föderalen Aufsichts- und Kammersystem in Deutschland in Einklang gebracht werden kann.

Fazit des DStV: Die Selbstverwaltung ist ein hohes Gut. Die Umsetzung der 6. Anti-Geldwäsche-Richtlinie muss der deutsche Gesetzgeber deshalb mit viel Fingerspitzengefühl angehen.


DStV vom 07.03.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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