Rechtsprechung kompakt: Kompakt - ZURE1473724
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers aus § 106 GewO erstreckt sich grds. auch auf die Anordnung von Kleiderordnungen im Betrieb
RAin/FAinArbR Dr. Julia Schweitzer
LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2024 – 3 SLa 224/24
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers aus § 106 GewO ermöglicht es dem Arbeitgeber u.a., Zeit, Ort und Inhalt der Arbeitsleistung festzulegen. Darüber hinaus erfasst es auch die Anordnung zum Tragen von Dienstkleidung. Der Arbeitgeber kann somit festlegen, dass eine Arbeitsschutzhose in einer bestimmten Farbe zu tragen ist. Zwar wird hierdurch in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen, dieser Eingriff betrifft jedoch nur den Bereich der Sozialsphäre, weshalb der Arbeitnehmer eine solche Anordnung nicht ohne nähere Begründung ablehnen kann.