08.04.2025

Änderungen am Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer

Die Bundesregierung bringt frischen Wind ins Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer. Mit einem neuen Gesetzesentwurf soll nicht nur das Berufsbild erweitert, sondern auch die Attraktivität der Branche gestärkt werden. Im Fokus: der neue Syndikus-Wirtschaftsprüfer – mit Chancen und klaren Grenzen.

ESRS: Delegierter Rechtsakt veröffentlicht

©Andrey Popov/fotolia.com

Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer soll weiterentwickelt werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer (21/16) vorgelegt. Von besonderer Bedeutung ist die in dem Entwurf vorgesehene Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers. Dazu erläutert die Regierung, dass die Regelungen zur Syndikus-Wirtschaftsprüferin und zum Syndikus-Wirtschaftsprüfer eine Lockerung des bisher bestehenden umfassenden Verbots der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüferin“ oder „Wirtschaftsprüfer“ bei einer Tätigkeit in einem gewerblichen Unternehmen darstellt.

Die Grenzen der Syndikus-Wirtschaftsprüfer

Allerdings gibt es Einschränkungen: Die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen und Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten sowie von Sachverständigengutachten für den Arbeitgeber durch einen Syndikus-Wirtschaftsprüfer ist unzulässig. „Die Unabhängigkeit eines Abschlussprüfers wäre stark gefährdet, und es bestünde die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Abschlussprüfer zugleich ein Anstellungsverhältnis als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer bei dem geprüften Unternehmen hätte oder für das geprüfte Unternehmen als gesetzlicher Vertreter oder Organmitglied tätig wäre. Dies würde zudem einen Verstoß gegen das Verbot der Selbstprüfung darstellen. Außerdem könnte das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Testat dadurch beschädigt werden“, erläutert die Regierung. Das Verbot gilt nicht nur für den eigenen Arbeitgeber, sondern auch für andere Mandate, geht aus dem Entwurf hervor.

Weg frei für Zweigstellen

Außerdem soll der Betrieb von Zweigstellen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erleichtert werden. Zweigstellenleiter müssen nicht mehr Wirtschaftsprüfer sein. Das sogenannte Leitererfordernis sei nicht mehr zeitgemäß, schreibt die Regierung. Mit Blick auf die Fachkräftegewinnung in den Bereichen IT oder Nachhaltigkeit soll es Wirtschaftsprüfungsgesellschaften außerdem ermöglicht werden, ihre angestellten Mitarbeiter (zum Beispiel IT-Experten, Nachhaltigkeitsexperten) an der Gesellschaft zu beteiligen und diese damit stärker an die Gesellschaft zu binden.

Stärkung der Berufsaufsicht

Weiterhin ist eine Stärkung der Berufsaufsicht vorgesehen. Ermittlungsverfahren sollen zukünftig noch effektiver und transparenter gestaltet werden. In diesem Zusammenhang ist auch eine Erhöhung der Bußgeldobergrenze bei Verstößen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Zusammenhang mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss- oder Nachhaltigkeitsprüfung eines kapitalmarktorientierten Unternehmens auf fünf Millionen Euro vorgesehen.


Dt. Bundestag vom 07.04.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

Seiya Tabuchi/istockphoto.com

20.05.2025

In vielen deutschen Führungsgremien fehlt es noch an KI-Wissen. Eine aktuelle Studie von Deloitte zeigt, dass sich nur 2 % der Aufsichtsräte und Vorstände als wirklich sachkundig im Umgang mit KI einschätzen. Obwohl das Thema zunehmend auf die Agenda rückt, bleibt die Umsetzung oft zögerlich.

weiterlesen
Studie: KI im Aufsichtsrat

Meldung

©beebright/fotolia.com

15.05.2025

Cyberkriminalität wird zur wachsenden Bedrohung für Unternehmen – und viele reagieren mit Versicherungen. Fast jedes zweite Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe oder der Informationswirtschaft hat sich bereits mit einer Cyberversicherung abgesichert.

weiterlesen
Unternehmen versichern sich gegen Cyberattacken

Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com

06.05.2025

Darf der Name einer ehemaligen Mitarbeiterin in einem Werbeflyer auftauchen – und wenn ja, was passiert, wenn es versehentlich geschieht? Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden: Ein DSGVO-Verstoß allein reicht nicht automatisch für Schmerzensgeld.

weiterlesen
Kein Schmerzensgeld nach DSGVO für Ex-Mitarbeiterin

Meldung

©vege/fotolia.com

31.03.2025

Datenschutz ist nicht nur Privatsache – sondern auch Wettbewerbssache. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber Datenschutzverstöße zivilrechtlich verfolgen dürfen.

weiterlesen
Datenschutz als Wettbewerbsfaktor: BGH stärkt Klagebefugnis

Haben wir Ihr Interesse für die ZURe geweckt?

Sichern Sie sich das ZURe Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank