Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 24.03.2022 (Rs. C-529/18 P) das Urteil des EuG (Rs. T-664/16) im Ergebnis bestätigt, mit dem eine Klage abgewiesen wurde, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß vertreten worden war. Das EuG hatte entschieden, dass ein Anwalt kein unabhängiger Vertreter im Sinne des Art. 19 (3) der EuGH-Satzung sei, wenn er in einem Beschäftigungsverhältnis zu seinem Mandanten stehe.
Schutz des Mandanteninteresses
Der EuGH hat nun deutlich gemacht, dass diese Auslegung zu weitgehend sei und dass ein Vertretungsmangel nur anzunehmen sei, wenn der Anwalt seiner Aufgabe offensichtlich nicht mehr nachkommen könne. Das Vertretungserfordernis diene dem Schutz des Mandanteninteresses und der Sicherung der ordnungsgemäßen Rechtspflege. Der Anwalt solle als Vermittler im Rechtsstreit auftreten. Auch ein angestellter Anwalt erfülle grundsätzlich die Anforderungen an die Unabhängigkeit.
Anwalt muss unabhängig sein
Allerdings sei die Unabhängigkeit dann nicht mehr gewährleistet, wenn der Mandant als Partner der Kanzlei tatsächlich Kontrolle über den Mitarbeiter ausübe. So lag es nach den Feststellungen des EuGH im vorliegenden Fall. Zuletzt stellte der EuGH unter Bezugnahme auf seine vorangegangene Rechtsprechung fest, dass der Vertretungsmangel nach Ablauf der Klagefrist auch nicht mehr geheilt werden könne.