Der EuGH hat am 12.01.2023 in der Rechtssache C-395/21 D.V I (Rechtanwaltsvergütung – Abrechnung nach dem Zeitaufwand) entschieden, dass eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags, nach der sich die anwaltliche Vergütung nach dem Zeitaufwand richtet, nicht dem Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit nach Art. 5 der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (93/13/EWG) genügt, wenn dem Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen.
Transparenz hinsichtlich Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen
Um dem Transparenzerfordernis zu entsprechen, muss der Verbraucher aufgrund der ihm erteilten entsprechenden Informationen im Vertrag – über die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen, die Einschätzung der voraussichtlich erforderlichen Stunden – die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsschlusses einschätzen können. Wenn die Verträge nach der Aufhebung der Klausel über die Vergütung nach den einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts nicht fortbestehen können, steht Art. 6 Abs. 1 der RL 93/13/EWG der Nichtigerklärung der Verträge nicht entgegen. Dies gilt auch, wenn dies bedeuten würde, dass der Gewerbetreibende für seine Dienstleistungen überhaupt keine Vergütung erhält.