19.10.2023

Arbeit auf Abruf: BAG zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass bei „Arbeit auf Abruf“, bei der die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, nach der gesetzlichen Regelung eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart gilt.

ESRS: Delegierter Rechtsakt veröffentlicht

© Finanzfoto / fotilia.com

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart. Eine Abweichung davon kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Parteien hätten bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.10.2023 (5 AZR 22/23) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2009 bei einem Unternehmen der Druckindustrie als „Abrufkraft Helferin Einlage“ beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält keine Regelung zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Klägerin wurde – wie die übrigen auf Abruf beschäftigten Arbeitnehmerinnen – nach Bedarf in unterschiedlichem zeitlichen Umfang zur Arbeit herangezogen. Nachdem sich der Umfang des Abrufs ihrer Arbeitsleistung ab dem Jahr 2020 im Vergleich zu den unmittelbar vorangegangenen Jahren verringerte, hat die Klägerin sich darauf berufen, ihre Arbeitsleistung sei in den Jahren 2017 bis 2019 nach ihrer Berechnung von der Beklagten in einem zeitlichen Umfang von durchschnittlich 103,2 Stunden monatlich abgerufen worden.

Das Arbeitsgericht hat ausgehend von der gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG angenommen, die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Abrufarbeitsverhältnis der Parteien betrage 20 Stunden. Es hat deshalb der Klage auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung nur in geringem Umfang insoweit stattgegeben, als in einzelnen Wochen der Abruf der Arbeitsleistung der Klägerin 20 Stunden unterschritten hatte. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin, mit der sie an ihren weitergehenden Anträgen festgehalten hat, blieb vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) erfolglos.

Das sagt das BAG

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf), müssen sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG arbeitsvertraglich eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festlegen. Unterlassen sie das, schließt § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG diese Reglungslücke, indem kraft Gesetzes eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart gilt.

Eine davon abweichende Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG im betreffenden Arbeitsverhältnis keine sachgerechte Regelung ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätten bei Vertragsschluss bei Kenntnis der Regelungslücke eine andere Bestimmung getroffen und eine höhere oder niedrigere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart. Für eine solche Annahme hat die Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte vorgetragen.

Abrufverhalten des Arbeitgebers hat keine bindende Wirkung

Wird die anfängliche arbeitsvertragliche Lücke zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Beginn des Arbeitsverhältnisses durch die gesetzliche Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG geschlossen, können die Parteien in der Folgezeit ausdrücklich oder konkludent eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbaren. Dafür reicht aber das Abrufverhalten des Arbeitgebers in einem bestimmten, lange nach Beginn des Arbeitsverhältnisses liegenden und scheinbar willkürlich gegriffenen Zeitraum nicht aus. Allein dem Abrufverhalten des Arbeitgebers kommt ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert dahingehend, er wolle sich für alle Zukunft an eine von § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG abweichende höhere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit binden, nicht zu. Ebenso wenig rechtfertigt allein die Bereitschaft des Arbeitnehmers, in einem bestimmten Zeitraum mehr als nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG geschuldet zu arbeiten, die Annahme, der Arbeitnehmer wolle sich dauerhaft in einem höheren zeitlichen Umfang als gesetzlich vorgesehen binden.


BAG vom 18.10.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

Annette Pogodda-Grünwald

18.10.2024

Die Zeiten der Papierrechnung sind gezählt – die verpflichtende E-Rechnung steht in den Startlöchern und wird den Geschäftsverkehr revolutionieren. Wir sprachen mit Annette Pogodda-Grünwald, Partnerin und Steuerberaterin bei der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, welche Herausforderungen das für den Mittelstand bedeutet.

weiterlesen
Pflicht zur E-Rechnung ab 2025: „Der Vorrang der Papierrechnung ist aufgehoben“

Meldung

adiruch/123rf.com

15.10.2024

Das DRSC hat ein Briefing Paper mit einem besonderen Fokus auf die persönlichen und zeitlichen Anwendungsbereiche der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) für EU-Unternehmen veröffentlicht.

weiterlesen
Überschneidungen von CSRD und CSDDD

Meldung

© forkART Photography/fotolia.com

11.10.2024

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat klargestellt, dass die außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführers wegen des Vorwurfs der Zahlung von Beratungshonoraren unwirksam war, da kein schuldhaftes Verhalten und kein nachweisbarer Schaden vorlagen.

weiterlesen
Kein Schaden, keine Schuld: Kündigung unwirksam

Meldung

©p365.de/fotolia.com

08.10.2024

Das Gesetzesvorhaben zielt darauf ab, den Anlegerschutz durch Anpassungen in den Bereichen Transparenz, Produktintervention, Rechnungslegungsverstöße und Werbevorschriften zu stärken und bestehende Regelungslücken zu schließen.

weiterlesen
Gesetzentwurf zur Verbesserung des Anlegerschutzes

Haben wir Ihr Interesse für die ZURe geweckt?

Sichern Sie sich das ZURe Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank