02.06.2023

beA: Datei muss nach Versand genau überprüft werden

Beim beA-Versand eines Schriftsatzes müssen Anwältinnen und Anwälte den Dateinamen daraufhin überprüfen, ob das richtige Dokument übermittelt wurde. Dies hat der BGH klargestellt.

ESRS: Delegierter Rechtsakt veröffentlicht

©ra2 studio/fotolia.com

Anwältinnen und Anwälte müssen kontrollieren, ob ein fristgebundener Schriftsatz ordnungsgemäß übermittelt wurde. Dies erfordere auch die sorgfältige Prüfung (anhand eines zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens), ob auch das richtige Dokument übermittelt worden ist, so der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 21.03.2023 – VIII ZB 80/22).

Mitarbeiterin versendete versehentlich falsche Datei

In dem Verfahren ging es um eine Räumungsklage aus einem Wohnraummietverhältnis. Der Anwalt des Beklagten wollte gegen das klageabweisende Urteil der ersten Instanz Berufung einlegen. Er bat seine Mitarbeiterin, die Berufungsbegründung per beA ans Gericht zu senden. Aufgrund eines Fehlers benannte sie jedoch eine falsche Datei in „Berufungsbegründung“ um und versendete diese ans Gericht. Das Gericht verwarf die Berufungsbegründung wegen Verfristung als unzulässig und gewährte auch keine Wiedereinsetzung. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Anwalts.

Der Anwalt trug vor, die Eingangsbestätigung des Gerichts u.a. im Hinblick auf den Dokumentnamen überprüft zu haben. Bei der Bezeichnung „Berufungsbegründung“ sei er davon ausgegangen, alles habe funktioniert.

BGH: Hoher Sorgfaltsmaßstab bei der Prüfung der beA-Eingangsbestätigung

Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde dennoch als unzulässig und gab der Vorinstanz Recht. Der Anwalt habe den Fehler zu verschulden.

Prozessbevollmächtigte müssten in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet werde, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgingen. Hierzu sei es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen, und zwar anhand der gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO übermittelten automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts. Diese Prüfung erstrecke sich unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde.

Ausgangskontrolle im Streitfall unzureichend

Gemessen an diesen Grundsätzen sei die Ausgangskontrolle unzureichend gewesen. Der Anwalt hätte sich nicht allein auf die im Übermittlungsprotokoll enthaltene Angabe zur „Bezeichnung“ des Dokuments – hier „Berufungsbegründung“ – in der Rubrik „Anhänge“ verlassen dürfen. Diese Spalte enthalte schließlich nicht den ursprünglichen Dateinamen, sondern eine vom Verfasser der beA-Nachricht beliebig ausgewählte Bezeichnung für die Datei. Daher hätte der Anwalt auch den dort gleichfalls angegebenen Namen der versandten Datei überprüfen müssen. Diese Kontrolle sei darüber hinaus auch über die Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung sowie anhand des Abschnitts „Zusammenfassung und Struktur“ des Prüfprotokolls möglich.


BRAK vom 24.05.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com

08.04.2025

Die Bundesregierung bringt frischen Wind ins Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer. Mit einem neuen Gesetzesentwurf soll nicht nur das Berufsbild erweitert, sondern auch die Attraktivität der Branche gestärkt werden. Im Fokus: der neue Syndikus-Wirtschaftsprüfer – mit Chancen und klaren Grenzen.

weiterlesen
Änderungen am Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer

Meldung

©vege/fotolia.com

31.03.2025

Datenschutz ist nicht nur Privatsache – sondern auch Wettbewerbssache. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber Datenschutzverstöße zivilrechtlich verfolgen dürfen.

weiterlesen
Datenschutz als Wettbewerbsfaktor: BGH stärkt Klagebefugnis

Meldung

©CrazyCloud /fotolia.com

26.03.2025

Ein Anwalt wird ausgeschlossen, weil er frühere Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt hat – und das nur wenige Tage nach seiner Wiederaufnahme. Doch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt klar: So geht das nicht. In einem aktuellen Urteil stärkt der EGMR die Rechte von Berufsangehörigen und kritisiert das willkürliche Vorgehen der Anwaltskammer in Aserbaidschan.

weiterlesen
Die EMRK schützt auch berufliche Mitgliedschaften

Meldung

©Sashkin/fotolia.com

21.02.2025

Das BAG hat mit seinem aktuellen Urteil eine wichtige Entscheidung zur Sorgfaltspflicht von Rechtsanwälten in Fristsachen getroffen. Demnach genügt es, wenn ein Anwalt die Vermerke in der Handakte überprüft, sofern keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Diese Rechtsprechung stärkt die Rechtssicherheit für Anwälte und Kanzleien.

weiterlesen
Kontrollpflichten eines Rechtsanwalts bei Fristsachen

Haben wir Ihr Interesse für die ZURe geweckt?

Sichern Sie sich das ZURe Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank