02.06.2023

beA: Datei muss nach Versand genau überprüft werden

Beim beA-Versand eines Schriftsatzes müssen Anwältinnen und Anwälte den Dateinamen daraufhin überprüfen, ob das richtige Dokument übermittelt wurde. Dies hat der BGH klargestellt.

ESRS: Delegierter Rechtsakt veröffentlicht

©ra2 studio/fotolia.com

Anwältinnen und Anwälte müssen kontrollieren, ob ein fristgebundener Schriftsatz ordnungsgemäß übermittelt wurde. Dies erfordere auch die sorgfältige Prüfung (anhand eines zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens), ob auch das richtige Dokument übermittelt worden ist, so der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 21.03.2023 – VIII ZB 80/22).

Mitarbeiterin versendete versehentlich falsche Datei

In dem Verfahren ging es um eine Räumungsklage aus einem Wohnraummietverhältnis. Der Anwalt des Beklagten wollte gegen das klageabweisende Urteil der ersten Instanz Berufung einlegen. Er bat seine Mitarbeiterin, die Berufungsbegründung per beA ans Gericht zu senden. Aufgrund eines Fehlers benannte sie jedoch eine falsche Datei in „Berufungsbegründung“ um und versendete diese ans Gericht. Das Gericht verwarf die Berufungsbegründung wegen Verfristung als unzulässig und gewährte auch keine Wiedereinsetzung. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Anwalts.

Der Anwalt trug vor, die Eingangsbestätigung des Gerichts u.a. im Hinblick auf den Dokumentnamen überprüft zu haben. Bei der Bezeichnung „Berufungsbegründung“ sei er davon ausgegangen, alles habe funktioniert.

BGH: Hoher Sorgfaltsmaßstab bei der Prüfung der beA-Eingangsbestätigung

Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde dennoch als unzulässig und gab der Vorinstanz Recht. Der Anwalt habe den Fehler zu verschulden.

Prozessbevollmächtigte müssten in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet werde, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgingen. Hierzu sei es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen, und zwar anhand der gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO übermittelten automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts. Diese Prüfung erstrecke sich unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde.

Ausgangskontrolle im Streitfall unzureichend

Gemessen an diesen Grundsätzen sei die Ausgangskontrolle unzureichend gewesen. Der Anwalt hätte sich nicht allein auf die im Übermittlungsprotokoll enthaltene Angabe zur „Bezeichnung“ des Dokuments – hier „Berufungsbegründung“ – in der Rubrik „Anhänge“ verlassen dürfen. Diese Spalte enthalte schließlich nicht den ursprünglichen Dateinamen, sondern eine vom Verfasser der beA-Nachricht beliebig ausgewählte Bezeichnung für die Datei. Daher hätte der Anwalt auch den dort gleichfalls angegebenen Namen der versandten Datei überprüfen müssen. Diese Kontrolle sei darüber hinaus auch über die Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung sowie anhand des Abschnitts „Zusammenfassung und Struktur“ des Prüfprotokolls möglich.


BRAK vom 24.05.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

Seiya Tabuchi/istockphoto.com

20.05.2025

In vielen deutschen Führungsgremien fehlt es noch an KI-Wissen. Eine aktuelle Studie von Deloitte zeigt, dass sich nur 2 % der Aufsichtsräte und Vorstände als wirklich sachkundig im Umgang mit KI einschätzen. Obwohl das Thema zunehmend auf die Agenda rückt, bleibt die Umsetzung oft zögerlich.

weiterlesen
Studie: KI im Aufsichtsrat

Meldung

©beebright/fotolia.com

15.05.2025

Cyberkriminalität wird zur wachsenden Bedrohung für Unternehmen – und viele reagieren mit Versicherungen. Fast jedes zweite Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe oder der Informationswirtschaft hat sich bereits mit einer Cyberversicherung abgesichert.

weiterlesen
Unternehmen versichern sich gegen Cyberattacken

Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com

06.05.2025

Darf der Name einer ehemaligen Mitarbeiterin in einem Werbeflyer auftauchen – und wenn ja, was passiert, wenn es versehentlich geschieht? Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden: Ein DSGVO-Verstoß allein reicht nicht automatisch für Schmerzensgeld.

weiterlesen
Kein Schmerzensgeld nach DSGVO für Ex-Mitarbeiterin

Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com

08.04.2025

Die Bundesregierung bringt frischen Wind ins Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer. Mit einem neuen Gesetzesentwurf soll nicht nur das Berufsbild erweitert, sondern auch die Attraktivität der Branche gestärkt werden. Im Fokus: der neue Syndikus-Wirtschaftsprüfer – mit Chancen und klaren Grenzen.

weiterlesen
Änderungen am Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer

Haben wir Ihr Interesse für die ZURe geweckt?

Sichern Sie sich das ZURe Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank