05.02.2024

Betriebsprüfung ist auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers zulässig

Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über. Dazu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung, entschied das Hessische Finanzgericht.

ESRS: Delegierter Rechtsakt veröffentlicht

©skywalk154/fotolia.com

Die Durchführung einer steuerlichen Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume ist auch dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Dies hat das Hessische Finanzgericht am 10.05.2023 (8 K 816/20) entschieden.

Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater betrieb bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen. Der Betrieb wurde von den Söhnen nicht weitergeführt. Das Finanzamt ordnete dennoch eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an. Die Söhne waren der Auffassung, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere. Eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Betriebsinhabers sei daher unzulässig.

Im Erbfall gehen alle Rechte und Pflichten auf die Erben über

Der 8. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat die Klage abgewiesen. Nach § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung ist eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen Betrieb unterhalten. Diese Regelung sei aus Gleichheitsgründen notwendig, um bei Gewerbetreibenden die Richtigkeit der Buchführung und damit im Ergebnis die selbst ermittelte Höhe der Steuern überprüfen zu können. Dabei liege es in der Natur der Sache, dass im Regelfall zurückliegende Jahre überprüft würden. Die Vorschrift könne daher nur so verstanden werden, dass der Betrieb in dem Zeitraum, der überprüft werden solle, existiert habe.

Eine spätere Betriebseinstellung sei unmaßgeblich, da im Erbfall alle Rechte und Pflichten auf den oder die Erben übergingen. Eine Außenprüfung müsse daher auch von denjenigen geduldet werden, die den Betrieb nie selbst geführt hätten. Mögliche Schwierigkeiten in Bezug darauf, dass bestimmte Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden könnten, seien nicht bei der Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung zu berücksichtigen. Dies seien Umstände, die im späteren Besteuerungsverfahren auf der Ebene der Beweisführung Bedeutung erlangten. Auch sei irrelevant, ob bezüglich älterer Besteuerungszeiträume noch Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig seien, da jedes Jahr für sich allein betrachtet werden müsse.

Gegen das Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH (Az. X B 73/23) eingelegt worden.


FG Hessen vom 31.01.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Travis/fotolia.com

12.06.2025

Kryptowährungen rücken zunehmend ins Zentrum der Geldwäsche-Bekämpfung. Der FIU-Jahresbericht 2024 zeigt, dass digitale Vermögenswerte längst kein Randthema mehr sind, sondern häufig die Ausgangsbasis komplexer Geldflüsse bilden.

weiterlesen
FIU-Geldwäschebekämpfung: Kryptowerte im Fokus

Meldung

sdecoret/123rf.com

28.05.2025

Künstliche Intelligenz ist dabei, die Arbeit von Rechtsabteilungen weltweit grundlegend zu verändern. Innerhalb von zwei Jahren hat sich die Nutzung generativer KI wie ChatGPT mehr als verdoppelt – mit weitreichenden Folgen für Prozesse, Sicherheit und Verantwortung.

weiterlesen
Künstliche Intelligenz in Rechtsabteilungen auf dem Vormarsch

Meldung

©valerybrozhinsky/fotolia.com

23.05.2025

Der Data Act tritt in weniger als vier Monaten in Kraft, doch die meisten Unternehmen unterschätzen die Reichweite der neuen EU-Vorgaben oder fühlen sich gar nicht betroffen. Das könnte sich als teurer Irrtum erweisen – für Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft.

weiterlesen
100 Tage vor dem Data Act: Kaum ein Unternehmen ist vorbereitet

Meldung

Seiya Tabuchi/istockphoto.com

20.05.2025

In vielen deutschen Führungsgremien fehlt es noch an KI-Wissen. Eine aktuelle Studie von Deloitte zeigt, dass sich nur 2 % der Aufsichtsräte und Vorstände als wirklich sachkundig im Umgang mit KI einschätzen. Obwohl das Thema zunehmend auf die Agenda rückt, bleibt die Umsetzung oft zögerlich.

weiterlesen
Studie: KI im Aufsichtsrat

Haben wir Ihr Interesse für die ZURe geweckt?

Sichern Sie sich das ZURe Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank