23.07.2021

BMF-Entwurf zu Kryptowährungen

Mining. Blockchain, Staking oder Airdrop – obgleich die Bedeutung von Kryptowährungen in der Wirtschafts- und Finanzwelt stetig steigt, sind die damit verbundenen Begrifflichkeiten und Möglichkeiten für viele Steuerpflichtige nach wie vor kryptische Botschaften. Auch für viele Finanzbeamte blieb die Welt der virtuellen Währungen bislang verschlossen. Dies will das BMF nun ändern.

ESRS: Delegierter Rechtsakt veröffentlicht

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Als Kryptowährungen werden digitale Recheneinheiten bezeichnet, die genutzt werden können, um Güter und Dienstleistungen zu erwerben oder Finanzmarktgeschäfte durchzuführen. Im Gegensatz zu staatlichen Währungen gibt es hinter den Kryptowährungen kein Institutionengefüge (Staaten, Zentralbanken), das für deren Werthaltigkeit einsteht. Der Kurs von Kryptowährungen ist daher sehr schwankungsanfällig.

Als steuerlicher Schlüssel zu der rätselhaften Welt soll das vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) geplante Schreiben zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token“ dienen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat einen Blick auf das Entwurfsschreiben gewagt und in seiner Stellungnahme S 04/21 einige Differenzierungen, Konkretisierungen und Ergänzungen angeregt.

Das Ziel: Mehr Rechtssicherheit für Kryptowährungen

Bereits seit Langem wird das nun auf der Zielgeraden befindliche BMF-Schreiben in der Hoffnung auf mehr Rechtsklarheit in der Praxis erwartet. Dennoch: Die in ihn gesetzten großen Erwartungen kann der gegenwärtige Entwurf an vielen Stellen nicht erfüllen.

Die Umsetzung: Viele Widersprüche

Vielfach widerspricht das dargelegte technische Verständnis der Finanzverwaltung dem tatsächlichen praktischen Geschehen. So dürften beispielsweise die Ausführungen zum Prozess des Staking, aber auch die Einschätzungen in Bezug auf Airdrops unzutreffende steuerliche Beurteilungen seitens der Finanzbehörden nach sich ziehen.

Darüber hinaus geht die Rechtsauffassung im BMF-Entwurf mitunter deutlich über die bisherige Verwaltungsauffassung (vgl. u.a. die FAQ zu Kryptowährungen der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin) hinaus. Dies zeigt u. a. die grundsätzliche Einordnung des Mining als gewerbliche Tätigkeit.

Die Konsequenz: Nachbesserungen und stetige Aktualisierung

Der DStV hält folglich diverse Konkretisierungen und Ergänzungen im BMF-Entwurf für unerlässlich. Erfreulicherweise plant das BMF zudem – in Anbetracht der Dynamik in diesem Bereich – eine sukzessive Fortentwicklung des Anwendungsschreibens nach dessen Veröffentlichung.


DStV vom 21.07.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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