Eine Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB) und eine Rechtsanwalts-GmbH hatten Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie wollten eine doppelstöckige Anwaltsgesellschaft bilden, indem die drei Gesellschafter der GmbH sämtliche Geschäftsanteile an die PartmbB übertrugen. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hatte daraufhin der GmbH die Zulassung entzogen, weil eine PartmbB als einzige Gesellschafterin nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen über mögliche Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 59e I 1 und 2 BRAO a. F.) zu vereinbaren sei. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg keinen Erfolg, die Berufung wies der Anwaltssenat des BGH zurück.
Beschränkung des Gesellschafterkreises gerechtfertigt
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen diese Entscheidungen mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Diese hält die BRAK, die auf Anfrage des BVerfG zu dem Verfahren Stellung nahm (vgl. § 177 I Nr. 5 BRAO), für unbegründet. Die Beschränkung des Gesellschafterkreises einer Rechtsanwalts-GmbH in § 59e I 1 BRAO a. F. auf natürliche Personen hält sie für verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Intention des Gesetzgebers, mehrstöckige Anwaltsgesellschaften auszuschließen, leuchte ein.
Die „große BRAO-Reform“, die zum 01.08.2022 in Kraft treten wird, bringt u. a. umfassende Änderungen des Gesellschaftsrechts der rechts- und steuerberatenden Berufe mit sich. Unter anderem sind danach künftig nach § 59i BRAO n. F. auch Beteiligungen von Rechtsanwaltsgesellschaften an anderen Rechtsanwaltsgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Angesichts dessen hat das BVerfG die BRAK um Stellungnahme dazu gebeten, wie sich diese Änderungen auf die anhängige Verfassungsbeschwerde auswirken.
Regelungsbedarf bei mehrstöckigen Anwaltsgesellschaften
Aus Sicht der BRAK (Stellungnahme) lässt die Neuregelung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entfallen. Sie bleibt unbegründet, da auch nach der Neuregelung das von den Beteiligten angestrebte Beteiligungsverhältnis nicht erlaubt sein wird; die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen würden sich also bei einem neuerlichen Antrag auf Zulassung der mehrstöckigen Gesellschaft identisch stellen. Die Neuregelung habe der Gesetzgeber auch in Kenntnis des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens getroffen.