15.12.2023

CSDDD: EU einigt sich auf Lieferkettengesetz

EU-Rat und EU-Parlament haben am 14.12.2023 eine politische Einigung zur von der EU-Kommission im Februar 2022 vorgeschlagenen Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, das sogenannte EU-Lieferkettengesetz, erzielt.

ESRS: Delegierter Rechtsakt veröffentlicht

©3rdtimeluckystudio/123rf.com

Das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und der Rat der Minister der Europäischen Union haben sich am 14.12.2023 auf die Richtlinie für unternehmerische Sorgfaltspflichten in globalen Lieferketten (Corporate Sustainability Due Diligence Directive [CSDDD]) geeinigt. Damit sollen Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen Euro zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie etwa von Kinder- oder Zwangsarbeit außerhalb der EU profitieren. Die Regelung muss der Bundestag nun in nationales Recht überführen.

CSDDD im Überblick

Die neuen Sorgfaltspflichten gelten für:

(1) EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung von erheblicher Größe und Wirtschaftskraft, d. h. mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen Euro,

(2) EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in bestimmten Branchen mit hohem Schadenspotenzial tätig sind, mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von 40 Millionen Euro und

(3) Nicht-EU-Unternehmen, die die oben genannten Schwellenwerte erfüllen und ihren Umsatz in der EU erzielen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen nicht in den Anwendungsbereich der neuen Richtlinie.

Die Richtlinie gilt nicht nur für die Unternehmen selbst, sondern auch für ihre Tochtergesellschaften und die Wertschöpfungsketten. Um ihre Sorgfaltspflicht erfüllen zu können, müssen Unternehmen

  • die Sorgfaltspflicht zum integralen Bestandteil ihrer Unternehmenspolitik machen,
  • tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln,
  • potenzielle Auswirkungen verhindern oder abschwächen,
  • tatsächliche Auswirkungen abstellen oder sie auf ein Minimum reduzieren,
  • ein Beschwerdeverfahren einrichten,
  • die Wirksamkeit der Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht kontrollieren und
  • öffentlich über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht kommunizieren.

EU-Kommission vom 14.12.2023 / RES JURA Redaktionsbüro

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