20.12.2024

EuGH bestätigt Verbot von Finanzinvestoren bei Anwaltskanzleien

Der EuGH hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat reine Finanzinvestoren von der Beteiligung an Rechtsanwaltsgesellschaften ausschließen darf, um die anwaltliche Unabhängigkeit und die Einhaltung beruflicher Standespflichten zu gewährleisten.

ESRS: Delegierter Rechtsakt veröffentlicht

©dekanaryas/fotolia.com

Ein Mitgliedstaat darf die Beteiligung reiner Finanzinvestoren am Kapital einer Rechtsanwaltsgesellschaft verbieten. Eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs ist durch das Ziel gerechtfertigt, zu gewährleisten, dass Rechtsanwälte ihren Beruf unabhängig und unter Beachtung ihrer Berufs- und Standespflichten ausüben können. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 19.12.2024 (C-295/23 | Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft) klargestellt.

Darum ging es im Streitfall

Die deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft klagt beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof gegen einen Bescheid der Rechtsanwaltskammer München vom 09.11.2021, mit dem ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen wurde, nachdem eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung Geschäftsanteile (51 von 100) an ihr zu rein finanziellen Zwecken erworben hatte. Nach der zeitlich relevanten deutschen BRAO-Regelung konnten nur Rechtsanwälte und Angehörige bestimmter freier Berufe Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft werden.

Anwaltliche Unabhängigkeit muss gewährleistet bleiben

Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hat den EuGH zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht befragt. Der EuGH antwortet, dass das Unionsrecht – genauer der freie Kapitalverkehr und die Dienstleistungsrichtlinie, die die Niederlassungsfreiheit konkretisiert – einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der es unzulässig ist, dass Geschäftsanteile an einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf einen reinen Finanzinvestor übertragen werden, und die bei Zuwiderhandlung den Widerruf der Zulassung der Gesellschaft zur Rechtsanwaltschaft vorsieht.

Diese Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Ein Mitgliedstaat kann nämlich legitimerweise davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt nicht in der Lage wäre, seinen Beruf unabhängig und unter Beachtung seiner Berufs- und Standespflichten auszuüben, wenn er einer Gesellschaft angehörte, zu deren Gesellschaftern Personen zählen, die ausschließlich als reine Finanzinvestoren handeln, ohne den Rechtsanwaltsberuf oder einen anderen, vergleichbaren Regeln unterliegenden Beruf auszuüben. Eine solche Beschränkung geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist.


EuGH vom 19.12.2024 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

Nils Stünkel / Prof. Dr. Alexander Schinner

19.12.2024

Ho, ho, Hack! Wenn die IT-Abteilungen der Unternehmen in der wohlverdienten Weihnachtsruhe sind, wittern Cyberkriminelle ihre große Bescherung. Zwischen KI-Betrug, Ransomware und Phishing-Mails beleuchten Prof. Dr. Alexander Schinner und Nils Stünkel die besondere Gefahr von Cyberangriffen während der Feiertage. Die Cyber-Experten geben Tipps, wie Unternehmen ihre Cyber-Resilienz stärken können.

weiterlesen
„Eine schöne Bescherung für Cyberkriminelle“

Meldung

©Thomas Reimer/fotolia.com

14.12.2024

Die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren sollen erhöht werden. Damit soll den gestiegenen Personal- und Sachkosten von Rechtsanwaltskanzleien Rechnung getragen werden.

weiterlesen
Höhere Gebühren für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Meldung

©photo 5000/fotolia.com

06.12.2024

Das Bundeskabinett hat am 04.12.2024 Änderungen an der Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Passend hierzu untersucht eine neue Studie die Auswirkungen der Bürokratie auf deutsche Unternehmen und deren Wahrnehmung des Unternehmensstandorts Deutschland.

weiterlesen
22 % der Arbeitszeit für Bürokratie nötig

Meldung

©jat306/fotolia.com

26.11.2024

Der Bundesrat hat am 22.11.2024 der Bürokratieentlastungsverordnung nach Maßgabe zugestimmt. Diese Verordnung ergänzt das vierte Bürokratieentlastungsgesetz, das den Bundesrat bereits im Oktoberplenum passiert hatte.

weiterlesen
Grünes Licht für den Bürokratieabbau

Haben wir Ihr Interesse für die ZURe geweckt?

Sichern Sie sich das ZURe Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank