Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) u.a. die Möglichkeit geschaffen, Hauptversammlungen ausschließlich im virtuellen Format abzuhalten.
Virtuelle Hauptversammlung hat sich bewährt
Vor dem Hintergrund der in den letzten beiden Jahren gesammelten grundsätzlich positiven Erfahrungen und der fortschreitenden Digitalisierung auch des Aktienrechts soll die virtuelle Hauptversammlung eine dauerhafte, weiterentwickelte Regelung im Aktiengesetz (AktG) erhalten, die insbesondere das Niveau der Rechtsausübung durch die Aktionäre dem der Präsenzversammlung vergleichbar gestalten und gleichzeitig eine durch das virtuelle Format erforderliche Entzerrung der Versammlung erreichen will.
Gesellschaftsrecht ein Stück digitaler
„Damit wird unser Gesellschaftsrecht wieder ein Stück digitaler“, erklärt Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen. „Die virtuelle Hauptversammlung wird fester Bestandteil des deutschen Aktiengesetzes. Wir setzen die Schwelle für die Ausübung der Aktionärsrechte auch für entfernt lebende Aktionärinnen und Aktionäre herab. Dadurch stärken wir die Hauptversammlung. Die Möglichkeit der Vorabstellungnahme und das Fragerecht im Vorfeld erlauben eine gezieltere Vorbereitung auf die Versammlung und erhöhen deren Qualität und Nutzen. Das stärkt die Aktien- und Aktionärskultur in Deutschland. Zugleich wird die Präsenzversammlung weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Wir überlassen die Entscheidung über das Versammlungsformat den Aktionärinnen und Aktionären und bieten ihnen somit größtmögliche Flexibilität. Wir nutzen die Chancen der Digitalisierung, um mit einem modernen Aktienrecht den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken.“