Ein Strafverteidiger hatte gegen die Verurteilung seines Mandanten zu einer Geldbuße wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit durch das Amtsgericht Hannoversch Münden Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Anders als der Zulassungsantrag wurde die Begründung dieses Antrags jedoch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Verteidigers versehen, sondern war lediglich mit „Rechtsanwalt“ unterzeichnet und über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Verteidigers eingereicht worden.
Signatur ist Pflicht
Das genügt nicht, stellte das OLG Braunschweig klar (Beschl. vom 09.06.2023 – 1 ORbs 22/23), auch wenn der Verteidiger als Einzelanwalt niedergelassen sei: Die einfache Signatur (Wiedergabe des Namens am Ende des Textes) sei bei der Übermittlung von Dokumenten gemäß der zweiten Variante des § 32 a Abs. 3 StPO auch dann zu verlangen, wenn im verwendeten Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei nur ein Rechtsanwalt ausgewiesen sei.
Damit schloss das OLG Braunschweig sich der Rechtsprechung einer Reihe anderer Obergerichte an. Diese legen zugrunde, dass das Fehlen einer einfachen Signatur zwar ausnahmsweise unschädlich sein kann, wenn ohne Beweisaufnahme aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass die oder der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt. Selbst wenn nur ein einzelner Rechtsanwalt auf dem Briefkopf ausgewiesen sei, stehe aber nicht zweifelsfrei fest, dass er auch den Schriftsatz verantwortet habe; denn es könnten etwa auch ein nicht auf dem Briefkopf genannter angestellter Rechtsanwalt oder ein Urlaubs- oder Krankheitsvertreter den Schriftsatz verantwortet haben. Ebenso sah es auch der Bundesgerichtshof bei Unterzeichnung mit „Rechtsanwältin“ durch die einzige im Briefkopf einer Kanzlei neben mehreren Rechtsanwälten genannte Rechtsanwältin.
Anwälte müssen Haftungsrisiko im Blick haben
Weniger streng hatte es das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (BAG, Beschl. vom 25.08.2022 – 2 AZN 234/22) gesehen. Es hatte bei einem Einzelanwalt den Abschluss des Schriftsatzes mit „Rechtsanwalt“ als einfache Signatur genügen lassen. Dieser Entscheidung tritt das OLG Braunschweig ausdrücklich entgegen.
Anwältinnen und Anwälte sollten sich schon wegen des damit verbundenen Haftungsrisikos nicht darauf verlassen, dass Gerichte der großzügigen Linie des BAG folgen und „Rechtsanwalt“ oder „Rechtsanwältin“ als einfache Signatur genügen lassen. Dem Grundsatz des sichersten Weges folgend sollten sie vielmehr entweder ihren Namen maschinenschriftlich bzw. durch eine eingescannte Unterschrift hinzufügen oder gleich qualifiziert elektronisch signieren.