09.05.2018

Rechtsmitteleinlegung mittels beA

Mit einem der ersten Wiedereinsetzungsfälle, bei denen das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als Übermittlungsweg für die Einreichung eines Rechtsmittels genutzt wurde, hatte es das Bayerische Landessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung zu tun.

ESRS: Delegierter Rechtsakt veröffentlicht

©terovesalainen/fotolia.com

Der Fall zeigt, dass sich für die Beurteilung, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, auch bei Nutzung des beA letztlich nichts ändert: Der Anwalt, der eine Rechtsmittelfrist versäumt hat, muss – insofern unabhängig vom Versandweg – darlegen, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (hier: § 67 SGG, ebenso: § 233 ZPO). Dies erfordert die Darlegung einer ordnungsgemäßen Büroorganisation.

Eingangsbestätigung nicht kontrolliert

Für die Führung des Fristenkalenders bedeutet dies – insofern unverändert -, dass eine Frist erst nach Überprüfung gestrichen werden darf. Die Eingangsbestätigung des Gerichts, die bei Versand per beA automatisch erstellt wird, hatte das Kanzleipersonal in dem vom LSG entschiedenen Fall aber nicht kontrolliert; daher kam eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht.

Büroablauf muss ordentlich organisiert sein

Das Bayerische LSG hat es in seinem Leitsatz (Beschluss vom 03.03.2018 – L 17 U 298/17) so formuliert: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Versäumung der Berufungsfrist wegen fehlgeschlagener Übermittlung eines Berufungsschriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach bzw. das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach nicht zu gewähren, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt den Büroablauf in seiner Kanzlei nicht so organisiert hat, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze stets eine Prüfung des Erhalts der Eingangsbestätigung des Gerichts durchgeführt wird.“


BRAK, NL vom 08.05.2018 / Viola C. Didier

Weitere Meldungen


Meldung

©momius/fotolia.com

11.02.2025

Ein aktuellen Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zeigt, dass Unternehmen für unzureichenden Datenschutz beim Versand von Rechnungen haften können.

weiterlesen
Hackerangriff auf Rechnungen: Wer haftet wirklich?

Meldung

©cienpies/123rf.com

07.02.2025

Der BGH entschied, dass Rechtsanwälte vor der elektronischen Übermittlung sicherstellen müssen, dass die umgewandelte PDF-Datei den vollständigen Inhalt enthält, da eine fehlende Prüfung zur Fristversäumnis und zur Ablehnung der Wiedereinsetzung führen kann.

weiterlesen
beA: Frist verpasst wegen leerer PDF

Meldung

sdecoret/123rf.com

03.02.2025

Eine Umfrage des Digitalverbands Bitkom zeigt, dass jeder Achte in Deutschland glaubt, KI könne Anwältinnen und Anwälte in den meisten Fällen ersetzen. Ältere sind eher skeptischer als jüngere Befragte, alle schätzen aber die ständige Verfügbarkeit der KI.

weiterlesen
Wird KI die Anwälte überflüssig machen?

Meldung

© ra2 studio / fotolia.com

30.01.2025

Arbeitgeber dürfen Lohnabrechnungen digital bereitstellen, sofern Arbeitnehmer ohne Online-Zugang diese im Betrieb einsehen können, entschied das Bundesarbeitsgericht.

weiterlesen
Entgeltabrechnungen als elektronisches Dokument

Haben wir Ihr Interesse für die ZURe geweckt?

Sichern Sie sich das ZURe Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank