18.02.2022

Verlustberechnung bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Anerkennung von Verlusten bzw. die Verlustberechnung im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kapitalgesellschaft zu urteilen. Dabei ging es um Verluste nach § 17 Abs. 4 EStG und um die Einkünfte aus Kapitalvermögen.

ESRS: Delegierter Rechtsakt veröffentlicht

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Der Kläger war mit 50 % am Stammkapital einer zusammen mit seinem Bruder gegründeten GmbH beteiligt. In den ersten Jahren nach Gesellschaftsgründung wurden verschiedene Bankdarlehen der GmbH durch selbstschuldnerische Bürgschaften des Klägers besichert. Nachdem über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, trafen der Kläger und sein Bruder mit den Gläubigern der GmbH diverse Zahlungs- und Verzichtsvereinbarungen. Darin verpflichteten sie sich jeweils gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Teilbeträgen, wohingegen die Gläubiger auf den Einzug der Restforderung verzichteten.

Streit um Verlustberechnung

Der Kläger behandelte seine Zahlungen in erster Linie als nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Dagegen argumentierte das Finanzamt, dass die Bürgschaften und sonstige Sicherheiten des Klägers bereits vor Eintritt der Krise gestellt worden seien und die späteren Zahlungen infolge der Wertlosigkeit etwaiger Rückgriffsansprüche bei Kriseneintritt wertmäßig nicht mehr in die Verlustberechnung einzustellen seien.

Auflösungsverlust im Rahmen des § 17 Abs. 4 EStG

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage mit Urteil vom 11.11.2021 (14 K 2330/19) teilweise stattgegeben. Dabei berücksichtigte das FG als Auflösungsverlust im Rahmen des § 17 Abs. 4 EStG nur die ursprünglich vom Kläger eingezahlte Stammeinlage. Hinsichtlich der weiteren Zahlungen seien zwar die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten auf eine wesentliche Beteiligung – entsprechend der vom BFH getroffenen Vertrauensschutzregelung – weiterhin anwendbar. Allerdings habe der Senat nicht feststellen können, inwieweit es sich bei den Bürgschaften um eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen gehandelt habe.

BFH wird das letzte Wort haben

Daneben hätten die Leistungen des Klägers aufgrund der Zahlungs- und Verzichtsvereinbarungen aber jeweils zu (Regress-)Forderungen gegen seine GmbH geführt. Deren Ausfall sei als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Dabei griff das FG die jüngste Rechtsprechung des BFH zum endgültigen Ausfall privater Darlehensforderungen und der diesbezüglich (widerlegbaren) Vermutung einer Einkünfteerzielungsabsicht auf. Schlussendlich greife für die zugesprochenen Verluste aus Kapitalvermögen keine Verlustausgleichs- oder Abzugsbeschränkung, weil der Kläger mit mehr als 10 % an der GmbH beteiligt gewesen sei.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Az. IX R 2/22 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.


FG Düsseldorf vom 10.02.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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