27.01.2023

Vorzeitiges Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen

Die Bundesregierung hat am 25.01.2023 die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen.

ESRS: Delegierter Rechtsakt veröffentlicht

©Vadym Pastukh/123rf.com

Die Aufhebung der sogenannten Corona-Arbeitsschutzverordnung erfolgt zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung hat in der Vergangenheit und insbesondere in den Hochphasen der Pandemie wichtige Dienste geleistet. Dank der umfangreichen Schutzmaßnahmen konnten Ansteckungen im Betrieb verhindert und Arbeits- und Produktionsausfälle vermieden werden.

Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz nicht mehr nötig

„Angesichts der Tatsache, dass durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung die Anzahl der Neuerkrankungen stark fällt, sind bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz nicht mehr nötig“, erklärt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.

In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind allerdings weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte jedoch künftig eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.


BMAS vom 25.01.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

© sakkmesterke/fotolia.com

19.06.2024

Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts veröffentlicht.

weiterlesen
Rechtsanwaltsgebühren werden erhöht

Meldung

©tunedin/fotolia.com

13.06.2024

Der Rechtsausschuss im Bundestag hat am 12.06.2024 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes“ beschlossen.

weiterlesen
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beschlossen

Meldung

©cienpies/123rf.com

07.06.2024

Der BFH hat sich mit der Frage befasst, ab wann die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Satz 2 FGO bei Klageerhebung bestanden hat.

weiterlesen
BFH zur Nutzungspflicht des beA

Haben wir Ihr Interesse für die ZURe geweckt?

Sichern Sie sich das ZURe Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank