18.02.2022

Wahlvorstand ist trotz Kündigung zu beschäftigen

Der Arbeitnehmer eines Kurierdienstes und Mitglied im Wahlvorstand muss trotz ausgesprochener Kündigung vorläufig beschäftigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden.

ESRS: Delegierter Rechtsakt veröffentlicht

©Zerbor/fotolia.com

Der Kurierdienst erklärte gegenüber einem als „Rider“ beschäftigten Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung. Zur Begründung machte der Arbeitgeber geltend, der Rider habe sich an einem illegalen Streik beteiligt. Der Arbeitnehmer hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes seine weitere tatsächliche Beschäftigung verlangt. Er machte geltend, er müsse auch vor der bisher noch ausstehenden Entscheidung des Arbeitsgerichts über diese Kündigung vorläufig weiterbeschäftigt werden. Die Kündigung sei offensichtlich unwirksam, weil er Mitglied des Wahlvorstands für die anstehende Betriebsratswahl gewesen sei.

Außerordentliche Kündigung war unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dem Antrag des Arbeitnehmers für die Zeit bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung seines Arbeitsverhältnisses anders als zuvor das Arbeitsgericht stattgegeben (Urteil vom 12.01.2022 – 23 SaGa 1521/21). Das LAG führt aus, dass der erforderliche Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund vorliegt. Es sei von einer offensichtlichen Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung auszugehen.

Besonderer Kündigungsschutz für Wahlvorstand

Der Arbeitnehmer sei gemäß den von ihm glaubhaft gemachten Angaben zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Mitglied des Wahlvorstands gewesen und werde damit von dem besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz erfasst.

Die aufgrund dieses Sonderkündigungsschutzes für eine Kündigung gemäß § 103 Absatz 2a) Betriebsverfassungsgesetz erforderliche vorherige gerichtliche Zustimmungsersetzung liege nicht vor. Da von einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis auszugehen sei, bestehe auch ein Anspruch auf Beschäftigung.

Dieser Anspruch sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzbar, da einerseits das Recht des Arbeitnehmers auf Beschäftigung sonst durch Zeitablauf unwiederbringlich verloren sei und andererseits kein berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes angenommen werden könne. Ausgehend hiervon überwiege auch im Hinblick auf den Zweck des gesetzlichen Sonderkündigungsschutzes das Beschäftigungsinteresse.

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben.


LAG Berlin-Brandenburg vom 07.02.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com

28.10.2024

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat einen Gesetzesentwurf Neuordnung und Anpassung von Vorschriften im Berufsrecht der Rechtsanwälte und weiterer rechtsberatender Berufe veröffentlicht.

weiterlesen
Neuordnung und Anpassung der Vorschriften im anwaltlichen Berufsrecht

Meldung

© Marco2811 / fotolia.com

23.10.2024

Das OLG Frankfurt/M. hat entschieden, dass der erhöhte Aufwand eines Anwalts durch die widersprüchlichen und unglaubhaften Angaben des Mandanten im Rahmen eines Geldwäscheverdachtsverfahrens gerechtfertigt war.

weiterlesen
Komplexität des Mandantenverhaltens rechtfertigt höheren Anwaltsaufwand

Haben wir Ihr Interesse für die ZURe geweckt?

Sichern Sie sich das ZURe Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank