Die Klägerin ist eine im Jahr 2012 gegründete Kapitalgesellschaft. Kurz nach ihrer Gründung erteilte sie ihrem Geschäftsführer und Alleingesellschafter eine Pensionszusage. Zu diesem Zeitpunkt war er sechzig Jahre und vier Monate alt. Diese sollte durch eine monatliche Gehaltsumwandlung bei garantierter Verzinsung von 3 % pro Jahr finanziert werden und sah eine Altersleistung ab der Vollendung des 71. Lebensjahrs vor.
Finanzamt erkannte Pensionszusage nicht an
Das beklagte Finanzamt erkannte die Pensionszusage nicht an und behandelte die ab dem Jahr 2012 zur Pensionsrückstellung zugeführten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen. Zur Begründung führte es u. a. an, die Pension könne nicht mehr erdient werden, da der Alleingesellschafter im Zeitpunkt der Pensionszusage das sechzigste Lebensjahr bereits vollendet habe. Zudem sei die Pension ohne Probezeit für den Geschäftsführer und unmittelbar nach Gründung der Klägerin zugesagt worden.
Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass im Falle einer Pensionszusage aus Entgeltumwandlung die Voraussetzungen einer Erdienbarkeit nicht erfüllt sein müssten. Eine Probezeit sei nicht erforderlich gewesen, da der Geschäftsführer über langjährige Berufserfahrung verfügt habe.
Erfolg vor dem Finanzgericht
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.11.2021 (6 K 2196/17 K,G,F) der Klage stattgegeben. Das Finanzamt habe zu Unrecht verdeckte Gewinnausschüttungen angenommen. Die Pensionszusage enthalte eindeutige Angaben zur Höhe der in Aussicht gestellten zukünftigen Leistungen (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die steuerliche Anerkennung der Zusage scheitere auch nicht an einer fehlenden Erdienbarkeit.
BFH-Rechtsprechung zur Erdienbarkeit
Dazu habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass dieses Kriterium bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersvorsorge nicht anzuwenden sei. Denn in einem solchen Fall habe der Arbeitgeber die finanziellen Folgen der Zusage nicht zu tragen und sei durch diese wirtschaftlich nicht belastet. Aus diesem Grund seien auch weder die Erteilung der Zusage unmittelbar nach Gründung der Klägerin noch die fehlende Probezeit für deren steuerliche Anerkennung relevant, zumal der Geschäftsführer über ausreichende Berufserfahrung verfügt habe.
Das Finanzamt hat gegen das Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH-Az. I B 89/21).