Rechtsprechung kompakt: Kompakt - ZURE1471413
Vertretung der monistischen SE gegenüber geschäftsführenden Direktoren
RA Dr. Bernd Graßl
BGH, Urteil vom 17.09.2024 – X ZR 39/23
Die monistisch verfasste SE wird bei Rechtsgeschäften mit ihren geschäftsführenden Direktoren durch den Verwaltungsrat vertreten, § 41 Abs. 5 SEAG. Dies entspricht der Parallelvorschrift des § 112 AktG, wonach die AG gegenüber Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat vertreten wird. Der BGH hat entschieden, dass dies auch für Rechtsgeschäfte gilt, durch die die Gesellschaft lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, hier eine Schenkung. Die Erwägungen zu § 181 BGB, wonach das Verbot von Insichgeschäften nicht für lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte gilt, können nicht auf § 41 Abs. 5 SEAG übertragen werden.